Seit der Geburt des ersten IVF-Kindes im Jahre 1978 in England ist die Diskussion über die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch in Deutschland bis heute nicht abgeschlossen. Seit dem 1.1.1991 existiert ein Embryonen-schutzgesetz, das die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und den Umgang mit den Embryonen regelt. |
Die wichtigsten Regelungen: - Die befruchtete und entwicklungsfähige Eizelle gilt vom Zeitpunkt der Verschmelzung der Erbanlagen an als Embryo.
- Erlaubt ist die Übertragung der Samen vom Partner. Der Samen eines Spenders darf nur unter bestimmten juristischen Bedingungen übertragen werden.
- IVF und ICSI dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden.
- Erlaubt ist Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium (die Samenzelle ist zwar bereits in die Eizelle eingedrungen, aber die Erbanlagen sind noch nicht miteinander verschmolzen).
Verboten ist: - Die Übertragung von mehr als drei Embryonen in die Gebärmutterhöhle
- Die Eizellspende
- Die Leihmutterschaft
- Versuche an Embryonen
- Das Einfrieren von Embryonen
Die Kryokonservierung von Embryonen (nach Verschmelzung der Erbanlagen) ist in Notfällen erlaubt, z.B. wenn die Frau vor dem geplanten Transfer durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht zum Transfer kommen kann. |