Behandlung 2017-11-06T17:10:06+00:00

Was muss zum Behandlungsbeginn vorliegen?

Zum Start der Behandlung muss eine Beratungsbestätigung nach §27a vorliegen (vom behandelnden Gynäkologen). Diese Bescheinigung wird von uns in der Regel angefordert.

  • Überweisungsschein für Mit- /Weiterbehandlung für Sterilitätstherapie und Sterilitätsbehandlung vom behandelnden Gynäkologen
  • HIV-Test, Röteln-Immunität (bei uns im Hause durchführbar)
  • Überweisungsschein für Mit-/Weiterbehandlung vom behandelnden Urologen, Andrologen, Hausarzt
  • HIV-Test (bei uns im Hause durchführbar)

Der darüber hinaus zu stellende Behandlungsplan wird von uns erstellt.
In den meisten Fällen müssen noch zusätzliche Untersuchungen veranlasst werden, um die Ursachen der Kinderlosigkeit festzustellen oder die beste Behandlungsmethode zu finden.

Dazu gehören z.B.

  • Hormonanalysen
  • Chromosomenuntersuchungen
  • eine erweiterte Diagnostik beim männlichen Partner

Manchmal führt allein die Therapie einer leichteren Hormon- oder Spermafunktionsstörung zu der ersehnten Schwangerschaft.

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Weiterführende Untersuchungen

In unklaren Fällen oder vor aufwendigeren Behandlungen wie einer Insemination oder In vitro Fertilisation (IVF) kann es nötig sein, die Funktion der Eileiter oder die Gebärmutter zu überprüfen.

Selbstverständlich werden alle diese diagnostischen Schritte mit Ihnen gemeinsam besprochen.

Behandlungskosten

Das Kinderwunschzentrum Ravensburg ist bestrebt, dass die Krankenkassen den Kinderwunsch unserer Patienten unterstützt. Die Anforderungen, die die privaten und gesetzlichen Kassen stellen, sind sehr unterschiedlich. Wir versuchen unser Möglichstes, diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Vor Behandlungsbeginn werden wir mit Ihnen einen Behandlungsplan erstellen, der alle Kosten, getrennt für Mann und Frau beinhaltet und bei der Krankenkasse einzureichen ist.

Ihre Behandlung kann erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse beginnen.

Private Krankenversicherung

In der Regel übernehmen private Versicherungen die Kosten komplett. Privatversicherte Patienten brauchen jedoch vorher eine verbindliche Kostenzusage ihrer Kasse.
Ist der Partner privatversichert und Verursacher der Sterilität, so übernimmt die private Krankenversicherung sämtliche Kosten – auch wenn die Partnerin gesetzlich versichert ist.

Gesetzliche Richtlinien für die Krankenversicherung

In 2004 wurden die Bedingungen für die Kinderwunschbehandlung für gesetzlich Versicherte vom Gesetzgeber geändert.

Die gesetzlichen Krankenkassen tragen nur noch 50% der Kosten für die ärztliche Behandlung, die Medikamente und das Verbrauchsmaterial. Die andere Hälfte der Kosten muss das Ehepaar selbst tragen.

Die Kostenübernahme ist an bestimmte Bedingungen gebunden und die Anzahl der Behandlungszyklen wurde begrenzt.

Das bedeutet im Einzelnen:

Anteilige Kostenübernahme

Die anteilige Kostenübernahme ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • das Kinderwunschpaar muss verheiratet sein
  • beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein
  • der Anspruch endet am 40. Geburtstag der Frau und am 50. Geburtstag des Mannes
  • beide Partner brauchen einen negativen HIV-Test
  • es muss ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegen
  • es müssen spezielle Beratungen des Paares vor Behandlungsbeginn durchgeführt werden

Nach der Geburt eines Kindes entsteht der Anspruch auf die anteilige Kostenübernahme wieder neu.

Bei den folgenden Leistungen werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nur zu 50% und für eine bestimmte Anzahl von Zyklen übernommen.

Behandlung Eigenanteil Versuche

Insemination beim spontanen Zyklus

ca. 100 €

8

Insemination mit hormoneller Stimulation

ca. 500 €

3

In-Vitro-Fertilisation (IVF)

ca. 1.500 €

3

Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

ca. 1.800 €

3

Komplette Kostenübernahme

Weiterhin übernommen werden die Kosten

  • für die Vordiagnostik
  • die Beratungsgespräche und
  • die Behandlungskosten, falls nur eine Stimulation mit Hormonen zur Therapie nötig ist.

Keine Kostenübernahme

Nicht von den Krankenkassen getragen werden folgende Leistungen:

  • Kryokonservierung (das Einfrieren von befruchteten Eizellen, Spermien oder Hodengewebe)
  • Laser-Hatching (Schlüpfhilfe) am Embryo
  • Akupunktursitzungen beim Embryotransfer
  • Langzeitkultur
  • IMSI

Medikamente

Durch die neue Arzneimittelpreisverordnung für Apotheker wurden bisher teure Arzneimittel deutlich billiger. Normalerweise beträgt die Zuzahlung der Patienten, gestaffelt nach Arzneimittelpreis, bis maximal 10,- €.

Da allerdings die Medikamente für Ihre Kinderwunschbehandlung von Ihnen zu 50 % selbst getragen werden müssen, entfällt der Zuzahlungsbetrag in der Apotheke. Ihr verschreibender Arzt wird Ihr Rezept mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Sie zahlen Ihren 50%-igen Eigenanteil der Medikamentenkosten für die Kinderwunschbehandlung direkt an Ihren Apotheker. Für Ihren Anteil an allen Medikamentenkosten eines Behandlungszyklus müssen Sie mit ca. 400,- € für eine Stimulation im Inseminationszyklus bzw. mit ca. 800,- € im IVF-Zyklus rechnen.

Diese Werte sind lediglich Durchschnittswerte, da diese vom Einsatz der unterschiedlichen Medikamente und deren Dosierungsangaben durch Ihren behandelnden Arzt abhängig sind. Im Einzelfall sind durchaus Abweichungen nach oben oder unten möglich.

Rechtliches

Seit der Geburt des ersten IVF-Kindes im Jahre 1978 in England ist die Diskussion über die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch in Deutschland bis heute nicht abgeschlossen.
Seit dem 1.1.1991 existiert ein Embryonen-schutzgesetz, das die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und den Umgang mit den Embryonen regelt.

Die wichtigsten Regelungen:
• Die befruchtete und entwicklungsfähige Eizelle gilt vom Zeitpunkt der Verschmelzung der Erbanlagen an als Embryo.
• Erlaubt ist die Übertragung der Samen vom Partner. Der Samen eines Spenders darf nur unter bestimmten juristischen Bedingungen übertragen werden.
• IVF und ICSI dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden.
• Erlaubt ist Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium
(die Samenzelle ist zwar bereits in die Eizelle eingedrungen, aber die Erbanlagen sind noch nicht miteinander verschmolzen).

Verboten ist:
• Die Übertragung von mehr als drei Embryonen in die Gebärmutterhöhle
• Die Eizellspende
• Die Leihmutterschaft
• Versuche an Embryonen
• Das Einfrieren von Embryonen

Die Kryokonservierung von Embryonen (nach Verschmelzung der Erbanlagen) ist in Notfällen erlaubt, z.B. wenn die Frau vor dem geplanten Transfer durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht zum Transfer kommen kann.